| Thema: steuerliche Abzugsfähigkeit | ||
| kapitaen98 | 06.05.2007 um 11.25 | antworten und zitieren | |
| Beitrag #1 | Mein Aufenthalt in der TCM-Klinik im Jahr 2006 war für mich mit erheblichen Kosten verbunden. Es erfolgte keine Kostenübernahme durch meine gesetzliche Krankenkasse. Als außergewöhnliche Belastung wollte ich dies wenigstens steuerlich geltend machen. Leider wurde mir dies vom Finanzamt verwehrt. Begründung: Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie im Grunde nach nicht zwangsläufig im Sinne des Paragraphen 33 EStG waren. Kann ich mich gegen diese Entscheidung wehren und wenn ja wie ? Danke im voraus für nützliche Tipps und Antworten. | |
| kapitaen98 | 14.05.2007 um 15.46 | antworten und zitieren | |
| Beitrag #2 | ein tolles Forum.....richtig viele Antworten.... | |
| Patrick Kling | 01.06.2007 um 09.08 | antworten und zitieren | |
| Klinik am Steigerwald Beitrag #3 | Hallo, erst mal Entschuldigung für die späte Rückmeldung. Wir haben bei unserem Steuerbüro nachgefragt und folgende Auskunft erhalten: Gegen den Einkommensteuerbescheid sollte in der Rechtsbehelfsfrist (diese endet einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids) ein Einspruch eingelegt und der Ansatz der Ausgaben als außergewöhnlichen Belastungen beantragt werden. Eine Info zu der Berücksichtigung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen können wir Ihnen gerne per Fax zusenden, wenn Sie uns Ihre Faxnummer mailen unter: info@tcmklinik.de - bitte in diesem Fall auf den Forumsbeitrag verweisen. mit freundlichem Gruß Sibylle Brincker Klinik am Steigerwald | |
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