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Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Zahlungspflicht gesetzlicher Kassen 
Gregor H.17.01.2006 um 10.15 | antworten und zitieren 
Moderator

Beitrag #1

an Gregor H.
Die Erstattungspraxis der Krankenversicherungen gehört zu den großen ungelösten politischen Problemen unserer Zeit. Der Einfluss, den die Industrie auf Forschung, Lehre und medizinische Publizistik ausübt, ist enorm. Entsprechend verhalten sich die Kassen – insbesondere die gesetzlichen Kassen – bei der Erstattung von Behandlungskosten. Neue, mit der Industrie nicht konforme Behandlungsmethoden haben oft keine Chance, auch wenn sie nachweislich mit großer Wahrscheinlichkeit Linderung und Heilung versprechen.

Neulich nun hat ein Kranker gegen die Weigerung der gesetzlichen Kasse, die Kosten für unkonventionelle Behandlungsmethoden zu tragen, erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Der Betroffene leidet an einer sehr seltenen, in der Regel tödlich verlaufenden Krankheit. Eine wissenschaftlich anerkannte Therapie, die zur Heilung oder nachhaltigen Verzögerung des Krankheitsverlaufs führen würde, gibt es nicht. In den Händen eines Facharztes für Allgemeinmedizin jedoch, der unter anderem homöopathische Mittel und hochfrequente Schwingungen angewandt hat, nahm die Krankheit in diesem besondern Fall – auch in den Augen begleitender Ärzte – einen günstigen Verlauf. Die Kasse aber weigerte sich, die Kosten – den relativ bescheidenen Betrag von rund 5000 € – zu übernehmen, mit dem Argument, ein Therapieerfolg der angewandten Methoden sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Das zuständige Sozialgericht hatte sich diese Argumentation zueigen gemacht und das Verhalten der Kasse gebilligt.

Das Bundesverfassungsgericht dagegen argumentiert, dass es mit im Grundgesetz festgehaltenen Prinzipien nicht vereinbar sei, den Einzelnen einer Versicherungspflicht zu unterwerfen mit der Zusicherung, ihm, falls er seinerseits krank wird, unter die Arme zu greifen, und ihn dann, wenn er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, hängen zu lassen. Wenn die Behandlung eine gewisse Aussicht auf Heilung oder eine spürbare Besserung bringt, ist die gesetzliche Kasse zur Zahlung verpflichtet. Die von Versicherten in solchen Fällen angerufenen Sozialgerichte haben zu prüfen, ob die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder geplante Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen Heilungserfolg oder auf Besserung im konkreten Einzelfall gibt.

Fazit: Gesetzlich Versicherte, denen bei schwerer Erkrankung die Schulmedizin nichts mehr zu bieten hat, können die Kostenerstattung einer seriösen alternativen Behandlung vor Sozialgerichten erzwingen.

Der Leitsatz zum Beschluss vom 6. Dez. 2005:
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Die Gründe dazu: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20051206_1bvr034798

Pressemitteilung vom 16. Dez. 2005:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg05-126


Gregor Häfliger (Moderator)
 
 
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